Tarife
Die Tarife richten sich nach der Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise Schleswig-Flensburg vom 5. Juli 2022.
Wenn Start und Zielort außerhalb unserer Betriebsgemeinde (Langballig und Dollerup) liegen, entstehen zusätzliche Anfahrtskosten, die wir berechnen müssen. » Hier finden Sie weitere Informationen
Grundtarife | € |
Grundpreis | 3,90 |
je km (für die ersten 3 km) | 2,50 |
dann je km (ab dem 4. km) | 2,20 |
Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer
Zuschläge | € |
ab 5 Personen | 3,00 |
ab 7 Personen | 5,00 |
Mitnahme Rollstuhl | 7,00 |
Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer
Kreisverordnung über Beförderungsentgelte
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise Schleswig-Flensburg vom 5. Juli 2022
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. S. 241) in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom 20. August 1991 (GVOBI. Schl,-H.S. 2) in der zurzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Kreise Schleswig-Flensburg haben, bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Kreises Schleswig-Flensburg; insoweit besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).
§2 Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt berechnet sich nach dem folgenden Einheitstarif:
- Das Grundentgelt für die Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 3,90 €.
- Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt
- bis einschließlich 3000 m (T1) 2,50 €
- über 3000 m (T2) 2,20 €. - Die Wartezeit beträgt 40,00 € je Stunde.
- Anfahrten zur Bestellerin/zum Besteller erfolgen kostenlos, soweit nicht nach Ziffer 5 eine abweichende Regelung vorgesehen ist. Der Fahrpreisanzeiger ist am Einstiegsort einzuschalten, nachdem die Fahrerin/der Fahrer die Ankunft bei der Bestellerin/dem Besteller gemeldet hat.
- Tarif A gilt für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem aus die Fahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde des Taxis zurückführt. Es ist ein Entgelt für die Wegstrecke entsprechend § 2 zu berechnen Wartezeiten werden für die Anfahrt nicht berechnet. Der Fahrpreisanzeiger ist zu Beginn der Anfahrt am Standort des Taxis innerhalb der Betriebssitzgemeinde einzuschalten und erst auf die Besetztfahrt umzuschalten, nachdem die/der Taxifahrer*in ihre/seine Ankunft bei der/dem Bestellerin gemeldet hat.
- Bei der Benutzung von Schleifähren sind die Fährgebühren für die Hin- und Rückfahrt vom Fahrgast zu tragen. Die Wahl über die Benutzung einer Fähre liegt beim Fahrgast. Der Fahrer hat den Fahrgast darauf hinzuweisen, dass die Nutzung der Fähre günstiger ist, als die Mehrkilometer über die Straße zum angegebenen Fahrziel.
- Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Taxifahrerin/der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.
- Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als fünf Personen - einschließlich Fahrer - geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als vier Fahrgäste befördert werden.
Der Zuschlag beträgt:
• bei der Beförderung von fünf bis sechs Fahrgästen 3,00 €,
• bei der Beförderung von sieben bis acht Fahrgästen 5,00 €. - Besondere Ausstattung der Taxe
Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe kann entsprechend den Aufwendungen berechnet werden.
§3 Zurückweisung einer Taxe
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die die Bestellerin/der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so berechnet sich das Entgelt nach den Bestimmungen dieser Verordnung, beträgt jedoch mindestens 4,00 €.
§4 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde.
§5 Mitführen der Verordnung
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
§6 Zuwiderhandiungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden können.
§7 Umstellung der Taxameter
Die Taxameter müssen auf die neue Kreisverordnung bis spätestens 31. Oktober 2022 umgestellt sein.
§8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte mit Taxen im Kreise Schleswig-Flensburg vom 13. Dezember 2018 außer Kraft.
Schleswig, 5. Juli 2022